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Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1094)

A.
Kriterien
Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenwerte75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenwerte75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag
75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
Vierundzwanzigstundenwerte75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)
Jahresmittelwert90 % der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der
Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres
B.
Immissionsgrenzwerte
Mittelungszeitraum Immissionsgrenzwert Toleranzmarge Frist für die
Einhaltung des
Immissions-
grenzwerts
Schwefeldioxid
Stunde 350 µg/m3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden 150 µg/m3 (43 %)
Tag 125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden Keine 1 )
Stickstoffdioxid
Stunde 200 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % 1. Januar 2010
Kalenderjahr 40 µg/m3 50 % 1. Januar 2010
Benzol
Kalenderjahr 5 µg/m3 100 % 1. Januar 2010
Kohlenstoffmonoxid
Höchster Achtstunden-
mittelwert pro Tag
10 mg/m3 60 % 1 )
Blei
Kalenderjahr 0,5 µg/m3 100 % 1 )
PM10
Tag 50 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden 50 % 1 )
Kalenderjahr 40 µg/m3 20 % 1 )

Zuletzt geändert Art. 112 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26